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   VGH Baden-Württemberg, 16.05.2001 - 13 S 916/00   

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VGH Baden-Württemberg, 16.05.2001 - 13 S 916/00 (https://dejure.org/2001,3798)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.05.2001 - 13 S 916/00 (https://dejure.org/2001,3798)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Mai 2001 - 13 S 916/00 (https://dejure.org/2001,3798)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Beurteilung der Verfassungstreue eines Einbürgerungsbewerbers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Verfassungstreue eines Einbürgerungsbewerbers; Maßgeblichkeit der für den öffentlichen Dienst entwickelten Grundsätze für die Prüfung der Verfassungstreue des Eingangsbewerbers; Anspruch auf Neubescheidung; Einbürgerung unter Beachtung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 255 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1434
  • VBlBW 2001, 492
  • DVBl 2001, 1546 (Ls.)
  • DÖV 2002, 625
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2001 - 13 S 916/00
    Danach gilt folgendes (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, BVerwGE 61, 176, 181 ff.): In jedem Fall kommt es auf die Persönlichkeit des Bewerbers und auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.

    Die Frage, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (BVerfGE 39, 334, 353; BVerwGE 61, 176, 183 m.w.Nachw.).

    Das Gericht darf die Verfassungstreue daher nicht auf Grund eines eigenen prognostischen Werturteils über die Persönlichkeit des Bewerbers selbst feststellen (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O., S. 184 ff. zur Prüfung der Verfassungstreue des Eingangsbewerbers zum öffentlichen Dienst).

    Erkenntnismittel, die der Einbürgerungsbehörde nicht zur Verfügung standen und die vom Bewerber im Verwaltungsverfahren hätten beigebracht werden müssen, sind daher ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O., S. 191 f.).

  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.84

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Bekenntnis zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2001 - 13 S 916/00
    Die Behörde hat demgemäß zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist (BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86, 88 f. m.w.Nachw.).

    Die freiheitlich demokratische Grundordnung umfasst die Grundprinzipien der Staatsgestaltung, die das Grundgesetz als unantastbar anerkennt und die deshalb gegen Angriffe verteidigt werden sollen (BVerwG, Urteil vom 21.10.1986, a.a.O., S. 93 m.w.Nachw.).

    Liegen tatsächliche Umstände vor, die es der Behörde zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Bewerber sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt und für ihre Erhaltung eintreten wird, und sind diese Umstände objektiv geeignet, solche Zweifel hervorzurufen, ist es folglich nicht ermessensfehlerhaft, die Einbürgerung als nicht im staatlichen Interesse liegend abzulehnen (BVerwG, Urteil vom 21.10.1986, a.a.O., S. 94 m.w.Nachw.).

    Es findet keine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Bewerbers, sondern nur eine Abwägung der für und gegen die Einbürgerung sprechenden staatlichen Belange statt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1986, a.a.O.; Beschluss vom 19.2.1991, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 41, S. 66 m.w.Nachw.).

  • BVerwG, 27.06.1983 - 1 B 73.83

    Umfang des Einbürgerungsermessens seitens der Behörde - Kriterien für einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2001 - 13 S 916/00
    Für die Beurteilung der Verfassungstreue des Einbürgerungsbewerbers sind die zur Prüfung der Verfassungstreue des Eingangsbewerbers für den öffentlichen Dienst entwickelten Grundsätze maßgebend (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27.6.1983 - 1 B 73.83 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 19).

    Da der demokratische Staat des Grundgesetzes von seinen Bürgern eine Verteidigung seiner freiheitlichen Ordnung erwartet, stellt es eine sachgerechte und zweckentsprechende Erwägung dar (§ 40 LVwVfG), wenn die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft mit der Begründung abgelehnt wird, der Bewerber bekenne sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, Beschluss vom 27.6.1983 - 1 B 73.83 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 19, S. 25).

    Für die Prüfung der Verfassungstreue des Einbürgerungsbewerbers sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat wiederum folgt, die zur Prüfung der Verfassungstreue des Eingangsbewerbers für den öffentlichen Dienst entwickelten Grundsätze maßgebend (Beschluss vom 27.6.1983, a.a.O., S. 25).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2001 - 13 S 916/00
    Ein schematisches Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung bestimmter Verhaltensweisen ist nicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334, 353 f.).

    Die Frage, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (BVerfGE 39, 334, 353; BVerwGE 61, 176, 183 m.w.Nachw.).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2001 - 13 S 916/00
    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht aus verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (BVerfG, Urteil vom 23.1.0.1952, BVerfGE 2, 1, 12 f.).
  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2001 - 13 S 916/00
    Denn sie bezeichnet durch die zulässige Bezugnahme auf den Berufungszulassungsantrag mehrere entscheidungserhebliche Fragen und macht hierzu eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 ff.; Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 9 B 372.99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2001 - 13 S 916/00
    Denn sie bezeichnet durch die zulässige Bezugnahme auf den Berufungszulassungsantrag mehrere entscheidungserhebliche Fragen und macht hierzu eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 ff.; Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67).
  • BVerwG, 19.08.1996 - 1 B 82.95

    Ausländerrecht - Folgenbeseitigungsanspruch bei rechtswidriger Ablehnung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2001 - 13 S 916/00
    Denn bei einer auf Einbürgerung gerichteten Verpflichtungsklage ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich, es sei denn, es ist ausdrücklich bestimmt, dass die bisherige Rechtslage maßgebend sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 f. m.w.Nachw.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.9.1999 - 8 A 3636/96 -, NWVBl 2000, 191 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1999 - 8 A 3636/96

    Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband; Anspruch auf Erteilung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2001 - 13 S 916/00
    Denn bei einer auf Einbürgerung gerichteten Verpflichtungsklage ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich, es sei denn, es ist ausdrücklich bestimmt, dass die bisherige Rechtslage maßgebend sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 f. m.w.Nachw.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.9.1999 - 8 A 3636/96 -, NWVBl 2000, 191 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2008 - 13 S 2613/03

    Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - Ausschlussgrund nach § 11 S 1 Nr 1

    Anerkannt ist auch, dass die hier verwendeten Begriffe gerichtlich voll überprüfbar sind, dass es insoweit auf eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte ankommt und dass die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes bei der Behörde liegt (vgl. Berlit a.a.O. Rn 74, 86 und 88 und BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 - zu § 2 Abs. 1 G 10; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 494, und Hess.VGH, Beschluss vom 6.1.2006 - 12 ZU 3731/04 -, NVwZ-RR 2006, 429), wobei es nicht auf einen Erfolg der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen, sondern auf ihre Zielrichtung ankommt (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. S. 956).

    Bei dieser Bewertung zieht der Senat nicht nur die Selbstdarstellung der IGMG und ihre Satzungen oder offiziellen Verlautbarungen, sondern auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Aktivitäten von Funktionären und Anhängern, Schulungs- und Propagandamaterial und der IGMG zurechenbare Publikationen als Entscheidungsgrundlage heran (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 -, NJW 1994, 748; Hess. VGH, Beschluss vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 904, jeweils zum Parteienrecht), und in diesem Zusammenhang sind auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes - wenn auch mit minderem Beweiswert - verwertbar (s. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 7.4.2006 - 3 Bf 442/03 -, NordÖR 2006, 466 und BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 126; s. auch Berlit a.a.O. Rn 76 f. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2001 a.a.O. betreffend ICCB; zur Beweislast im Verfassungsschutzrecht siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 6 C 13.07, betr.

  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 5 B 05.1449

    Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass die islamistische

    Dabei geht es in der ersten Alternative um verfassungsfeindliche Bestrebungen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG), in der zweiten Alternative um den Ausländerextremismus (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG)." Dadurch soll die Einbürgerung etwa von PKK-Aktivisten (dazu BayVGH, U.v. 27.5.2003 - 5 B 01.1805, Juris) oder radikalen Islamisten (vgl. VGH BW, U.v. 16.5.2001 - 13 S 916/00, NVwZ 2001, 1434) auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können.

    Da bereits "tatsächliche Anhaltspunkte" hinreichen, sind ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers in der Regel - und so auch hier - nicht erforderlich (VGH BW, B.v. 29.3.2000 - 13 S 858/98 -, InfAuslR 2001, 225 ; U.v. 16.5.2001 - 13 S 916/00 -, NVwZ 2001, 1434).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2002 - 13 S 1111/01

    Rechtmäßige Übergangsregelung zur Einbürgerung - Ausschlussgrund -

    Denn bei einem Verpflichtungsbegehren ist auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Rechtslage abzustellen - auch wenn sie dem Kläger weniger günstig ist als die zur Zeit der Antragstellung geltende Rechtslage - es sei denn, aus der Rechtsordnung ergibt sich, dass für frühere Anträge das bisherige Recht maßgeblich bleiben soll (BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; Senatsurteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 -).

    Darin unterscheidet sich der Versagungsgrund des § 86 Nr. 2 AuslG von der im Rahmen der Ermessensausübung bei § 8 StAG zu berücksichtigenden Prognose über die Verfassungstreue des Einbürgerungsbewerbers (vgl. dazu das Senatsurteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 - und den Senatsbeschluss vom 29.3.2000, InfAuslR 2001, 225).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 13 S 2549/03

    Ausreichende Deutschkenntnisse und schriftliche Sprachkenntnisse als

    Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.).
  • VG Stuttgart, 20.04.2015 - 11 K 5984/14

    Voraussetzungen für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband;

    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2, 1; VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 916/00 - NVwZ 2001, 1434).

    Liegen somit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 StAG nicht vor, kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob das nach § 8 Abs. 1 StAG auszuübende Ermessen deshalb negativ auf Null reduziert ist, weil begründete Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin zu 1 sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1983 - 1 B 73/83 - DVBl 1983, 1013; VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 916/00 - NVwZ 2001, 1434).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2004 - 13 S 1276/04

    Anspruchseinbürgerung; maßgeblicher Zeitpunkt; mündliche Verhandlung

    Es trifft zwar zu, dass der Senat entschieden hat, im Einbürgerungsverfahren stehe der Einbürgerungsbehörde für das Prognoseurteil über die künftige Verfassungstreue des Einbürgerungsbewerbers eine Beurteilungsermächtigung zu, und es komme aus diesem Grund für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Einbürgerungsbehörde auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (Urteil vom 16.05.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 492); diese Entscheidung ist jedoch zur Einbürgerungsnorm des § 8 Abs. 1 und zur Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. den ermessensbindenden Einbürgerungsrichtlinien (siehe GMBl. 1978, S. 16) und nicht zur Einbürgerung nach §§ 85, 86 AuslG ergangen.

    Anhaltspunkte dafür, dass der Austritt des Klägers aus dem Vorstand des Vereins und das Ende seiner dortigen Aktivitäten lediglich wegen interner Streitigkeiten erfolgte, so dass es an einer inneren Distanzierung fehlt (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2001 a.a.O.) sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich; ebenso wenig sind Anhaltspunkte für einen nur taktischen Austritt zum Zweck der Einbürgerung gegeben.

  • VG Stuttgart, 07.01.2019 - 11 K 2731/18

    Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlich-demokratischen

    67 Das nach § 8 Abs. 1 StAG auszuübende Ermessen ist negativ auf Null reduziert ist, weil begründete Zweifel daran bestehen, dass der Kläger sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1983 - 1 B 73/83 - DVBl 1983, 1013; VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 916/00 - NVwZ 2001, 1434).
  • VG Neustadt, 09.11.2004 - 5 K 3/04
    erfolgt (vgl. das o.g. Urteil des VG Gießen vom 3. Mai 2004 sowie das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16. Mai 2001 - 13 S 916/00 - juris - zu § 8 RuStAG), wobei dies nicht die ausschließlich verfolgten Ziele zu sein brauchen.
  • VGH Bayern, 24.04.2013 - 5 BV 11.3036

    Unterstützung von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung;

    Dabei geht es in der ersten Alternative um verfassungsfeindliche Bestrebungen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG), in der zweiten Alternative um den Ausländerextremismus (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG)." Dadurch soll die Einbürgerung etwa von PKK-Aktivisten (dazu BayVGH, U.v. 27.5.2003 - 5 B 01.1805, Juris) oder radikalen Islamisten (vgl. VGH BW, U.v. 16.5.2001 - 13 S 916/00, NVwZ 2001, 1434) auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können.
  • VGH Bayern, 16.06.2009 - 5 ZB 07.272

    Berufungszulassungsantrag; Darlegung; Einbürgerung; Ausschluss des

    Dabei geht es in der ersten Alternative um verfassungsfeindliche Bestrebungen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG), in der zweiten Alternative um den Ausländerextremismus (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG)." Dadurch soll die Einbürgerung etwa von PKK-Aktivisten (dazu BayVGH, U.v. 27.5.2003 - 5 B 01.1805, Juris) oder radikalen Islamisten (vgl. VGH BW, U.v. 16.5.2001 - 13 S 916/00, NVwZ 2001, 1434) auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können.
  • VG Karlsruhe, 01.02.2023 - 19 K 1832/21

    Zweifel an der Hinwendung eines Einbürgerungsbewerbers zur Verfassungsordnung

  • VG Neustadt, 16.11.2004 - 5 K 326/04
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